Gesetze / Gebührenordnung für Ärzte
GOħ 2 Abweichende Vereinbarung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 77
Nach Gewicht
- BGH, 12.11.2009 – III ZR 110/09Zitiert von 22
- BGH, 04.04.2024 – III ZR 38/23Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte für ambulante Leistungen eines KrankenhausträgersZitiert von 6
- LSG NRW, 19.01.2023 – L 5 KR 533/20
- BSG, 17.12.2020 – B 1 KR 19/20 RKrankenversicherung - Nadelepilation zur Entfernung der Barthaare - Mann-zu-Frau-Transsexualismus - Arztvorbehalt - Systemversagen - kein Anspruch auf Vornahme durch einen nichtärztlichen Leistungserbringer - keine Zulassung von Elektrologisten und Kosmetikern als Heilmittelerbringer - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 12
- BSG, 17.12.2020 – B 1 KR 4/20 RZitiert von 3
- BSG, 17.12.2020 – B 1 KR 6/20 RZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 15.01.2026 – 146 C 56/25
- OLG Köln, 19.12.2025 – 5 U 87/25
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 23.04.2025 – 36 A 925/23.TÄrztliches Berufsrecht: Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs wegen Verletzung der Berufspflichten durch unzulässige Abrechnungen nach der GOÄ KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
77 Entscheidungen zu § 2 GOÄ →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GOÄ zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/2#abs-1 (1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/2#abs-2 (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/2#abs-3 (3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.